Unsere Satzung

Der Verein führt den Namen
" Fachgemeinschaft Haus- u. Grundeigentümer Saar – Mitte e.V. "
Er ist die Gemeinschaft der privaten Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer.
Der Sitz ist Völklingen. Das Arbeitsgebiet ist das Saarland.
Das Emblem und die Kurzbezeichnung der Fachgemeinschaft sind:
ein geschlossenes und ein offenes Dreieck zu einem Quadrat zusammengesetzt.
Auf der Basiskathete des gleichschenklichen geschlossenen Dreiecks steht der Name
der Gemeinschaft eingebettet in horizontale, blaue Freihandlinien.
In dem darüberliegenden offenen Dreieck die Buchstaben H, G, S – M, und fünf regelmäßig angeordnete Sterne.
Nach § 25 BGB wird die Verfassung des rechtsfähigen Vereins durch spezifisch vereinsrechtliche
Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches sowie durch die Satzung der Gemeinschaft bestimmt.

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§ 2 – – Zweck der Gemeinschaft

Die Fachgemeinschaft ist eine Selbsthilfeeinrichtung von privaten Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer,
die den Mitgliedern Hilfeleistungen in Sachen Haus und Grund bietet.
Ihr Zweck ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.
Die Hilfe wird sachgemäß, gewissenhaft und verschwiegen ausgeübt.
Zur Betreuung der Mitglieder unterhält die Fachgemeinschaft eine Geschäftsstelle.
In Bezug auf die Geschäftsstelle ist der Vorstand mit Einwilligung des Aufsichtsrates zum Kauf oder Anmietung einer Geschäftsstelle berechtigt, sowie zur Einstellung von Fachpersonal.

Die Fachgemeinschaft ist Dienstleister.
Zweck der Fachgemeinschaft ist weiter:

Schlichtung von Mietstreitigkeiten zwischen Vermieter und Mieter, ggf. Mitwirkung bei der Einrichtung von
Schlichtungsstellen, soweit davon Mitglieder betroffen sind.
Beratung der Mitglieder im Verkehr mit Behörden und Gerichten,
das Bestreben, zu gerechten Mietspiegeln zu gelangen,
Hilfe bei Abschlüssen von Verträgen in Wohn- und Mietangelegenheiten, sowie Hilfe bei Nebenkostenabrechnungen,
Förderungen von sozialen (gemeinnützigen) Einrichtungen, wie Technisches Hilfswerk ( THW ) Völklingen – Püttlingen,
die Fachgemeinschaft will unter Ausschluß parteipolitischer, rassistischer und konfessioneller Bestrebungen
die Interessen der Vermieter wahren und schützen, sowie bei der Beseitigung bestehender Mißstände auf dem Gebiete des Wohnungswesens mitwirken,
Sponsoring für die Fachgemeinschaft ist wünschenswert, wenn dabei die Neutralität zu Gunsten der Mitglieder erhalten bleibt.
Der Gemeinschaftszweck soll u. a. erreicht werden durch Kontaktpflege mit dem Zentralverband der Deutschen Haus-,
Wohnungs- und Grundeigentümer e.V., sowie Beachtung und Durchsetzung der Aufgaben und Zielvorstellungen des Zentralverbandes. Durch Kontaktaufnahme und Erfahrungsaustausch mit Vereinen und Verbänden in Deutschland mit
gleichartiger Zielsetzung.

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§ 3 – – Mitgliedschaft

Mitglied der Gemeinschaft kann jede natürliche Person – Haus-, Wohnungs- oder Grundeigentümer werden, sofern sie die Satzung der Gemeinschaft anerkennt. Nicht Haus-, Wohnungs- oder Grundeigentümer können als Mitglieder aufgenommen werden, wenn zu erwarten ist, daß ihre Zugehörigkeit die Gemeinschaft fördert. Außerdem können auch juristische Personen als Mitglied aufgenommen werden.
Über die Aufnahme dieser Vereinigung und Unternehmen entscheidet der Vorstand mit dem Aufsichtsrat gemeinsam.
Die Fachgemeinschaft kann bestehende, selbständige Vereine aufnehmen, sofern sie die satzungsgemäßen Interessen
der Fachgemeinschaft verfolgen und es der Sache schlechthin dient. Über die Aufnahme und Beitragsverpflichtungen dieser Vereine entscheidet der Vorstand mit dem Aufsichtsrat gemeinsam.

Die Mitgliedschaft in einer konkurrierenden Vereinigung, gleich welcher Rechtsform, ist ein Grund zur Versagung der Mitgliedschaft. Tritt diese nachträglich ein, stellt dies ein Grund für den Vereinsausschluß dar.

Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Ein Aufnahmeantrag kann, ohne Angabe einer Begründung, vom Vorstand abgelehnt werden.

Die Mitglieder haben Anspruch auf Hilfeleistung, sofern sie den fälligen Mitgliedsbeitrag bezahlt haben.

Zu Ehrenmitgliedern können Personen von der Mitgliederversammlung ernannt werden, die sich um die Gemeinschaft verdient gemacht haben. Die Fachgemeinschaft ist berechtigt, sich einem Spitzenverband – bei gleichgearteter Zielsetzung – anzuschließen.

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§ 4 – – Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod. Der Austritt ist frühestens nach Zahlung von zwei Jahres-Mitglieds-Beiträgen möglich. Er erfolgt zum Ende eines Kalenderjahres und ist mit einer Frist von drei Monaten schriftlich unter Angabe der Mitgliedsnummer zu Händen des Vorstandes zu erklären. Maßgeblich für die Wirksamkeit der Austrittserklärung ist der Zeitpunkt des Zugangs beim Vorstand.

Ausschluß kann erfolgen, wenn ein Mitglied mit der Beitragszahlung länger als drei Monate in Rückstand ist oder wiederholt grob gegen die Satzung oder die Interessen der Gemeinschaft verstoßen hat. Über Austritt und Ausschluß entscheidet der Vorstand. Der Ausschluß ist dem Mitglied schriftlich an die der Gemeinschaft zuletzt bekannte Anschrift mitzuteilen. Die Verpflichtung des Mitgliedes zur Zahlung des fälligen Beitrages bleibt davon unberührt.

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§ 5 – – Mitgliedsbeiträge – Aufnahmegebühr

Bei der Aufnahme in die Gemeinschaft ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen.
Außerdem werden von den Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben.

In Einzelfällen kann der Vorstand die Aufnahmegebühr ermäßigen oder erlassen. Die Höhe der Aufnahmegebühr und des Jahresbeitrages werden von der Mitgliederversammlung festgelegt und den Mitgliedern in geeigneter Weise bekanntgegeben.

Durch die Beiträge sollen der Gemeinschaft die finanziellen Mittel zu Verwirklichung des Gemeinschaftszwecks verschafft werden. Sie dienen weiter zur Abwehr aller Angriffe, die dazu geeignet erscheinen, der Fachgemeinschaft Schaden zufügen zu wollen. Die Beitragspflicht endet mit dem Ausscheiden aus der Gemeinschaft.

Der Mitgliedsbeitrag ist jeweils für ein Kalenderjahr zu entrichten und wird jeweils am 15. März fällig; im ersten Mitgliedsjahr bei der Aufnahme. Die Beitragspflicht besteht unabhängig von der Inanspruchnahme der unmittelbaren Hilfeleistung der Gemeinschaft.

Die Bezahlung des Beitrages erfolgt grundsätzlich im Bankeinzugsverfahren. Für Mitglieder, die nach dem 15. März eintreten, sind – aus Kostengründen – der erste Beitrag plus Aufnahmegebühr in bar zu entrichten (ohne Aufschlag). Näheres regelt die Beitragsordnung, die der Zustimmung der Mitgliederversammlung bedarf. Eine Beitragserhöhung kann erst für das darauffolgende Kalenderjahr beschlossen werden.

Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten der Gemeinschaft können Umlagen erhoben werden, die von der Mitgliederversammlung zu beschließen sind. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.

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§ 6 – – Rechte und Pflichten der Mitglieder

Für Verbindlichkeiten der Gemeinschaft haften die Mitglieder nicht.

Rechte:

die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen, Anlagen sowie Dienstleistungen der Gemeinschaft zu benutzen, sowie an den Veranstaltungen der Gemeinschaft teilzunehmen. Sie haben im Rahmen ihrer Betätigung in der Gemeinschaft die Satzung zu beachten.

Pflichten:

regelmäßig Beiträge zu zahlen, die Gemeinschaft in der Öffentlichkeit würdig zu vertreten und die Treuepflicht gegenüber der Gemeinschaft zu wahren.

Über vorgeschlagene Ehrenmitglieder ist in der Mitgliederversammlung zu befinden und ggf. deren Ernennung vorzunehmen.

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§ 7 – – Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr; das Gründungsjahr ist das Rumpfjahr.

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§ 8 – – Organe der Gemeinschaft

Organe der Gemeinschaft sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Aufsichtsrat. Einem Organ der Gemeinschaft kann nur angehören, wer Mitglied der Gemeinschaft ist.

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§ 9 – – Vorstand

Die Leitung der Fachgemeinschaft obliegt dem Vorstand unter eigener Verantwortung. Der Vorstand hat ein Verzeichnis der Mitglieder zu führen. Das Ausscheiden von Mitgliedern ist unter Angabe des Grundes ( Kündigung, Ausschluß, Tod ) und des Zeitpunktes des Wirksamwerdens des Ausscheidens einzutragen.

Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem 3. Vorsitzenden. Der 1. Vorsitzende vertritt die Gemeinschaft gerichtlich und außergerichtlich. Bei dessen Verhinderung wird die Gemeinschaft vom 2. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 3. Vorsitzenden vertreten.

Für Rechtsgeschäfte ab einem wirtschaftlichen Wert von mehr als DM 5.000,- bedarf es der Zustimmung des Aufsichtsrates.
Die Aufnahme von Darlehen bedarf der Einwilligung der Mitgliederversammlung.

Der Vorstand ist von den Bestimmungen des § 181 BGB befreit. Verträge zwischen Vorstandsmitgliedern und Gemeinschaft bedürfen jedoch der Genehmigung des Aufsichtsrates.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft in der Gemeinschaft endet auch das Amt des Vorstandsmitgliedes. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus, so muß der Vorstand mit dem Aufsichtsrat für die restliche Amtsdauer des Ausgeschieden, längstens bis zur nächsten Mitgliederversammlung, einen Nachfolger wählen.

Die Abwahl von Vorstandsmitgliedern ist nur aus wichtigem Grund und durch Beschluß der Mitgliederversammlung möglich. Wiederwahl ist zulässig.

In ein Vorstandsamt oder den Aufsichtsrat können nur volljährige Personen mit 1. Wohnsitz im Saarland gewählt werden.

Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Entsteht bei Abstimmungen mit dem Aufsichtsrat ein Patt, entscheidet in der Sache die Stimme des 1. Vorsitzenden. Der Vorstand erstellt jedes Jahr einen Geschäftsbericht und muß, wie der Jahresabschluß, zunächst dem Aufsichtsrat zur Kenntnis und Stellungnahme unterbreitet werden. Eine Veröffentlichungspflicht entfällt.

Das Ehrenamt eines Vorstandsmitgliedes ist eine Tätigkeit für die Gemeinschaft und deren Mitglieder. D. h. ,wenn einem Vorstandsmitglied bei der Ausübung der satzungsgemäßen Aufgaben Auslagen entstehen, sind diese zu erstatten und bei der Ausübung von Hilfeleistungen sind für Zeitversäumnis eine angemessene Entschädigung zu zahlen. Der Anspruch ist nachvollziehbar, auf einem Vordruck einzureichen und zu den Akten zu geben.

Der Vorstand kann, um den Gemeinschaftszweck zu verwirklichen, sich der Hilfe fachlich kompetenter Mitglieder bedienen. Auslagen sind zu erstatten. ( § 670 BGB ).

Der Vorstand und Mitarbeiter sind befugt, an Schulungen, Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen teilzunehmen, sofern die Finanzlage der Gemeinschaft dies zuläßt. Vorstandssitzungen sind nach Bedarf abzuhalten. Abweichend von §§ 32 und 34 BGB kann ein Vorstandsbeschluß durch telefonische Absprache gefaßt werden. Er ist unverzüglich schriftlich zu bestätigen. Im Innenverhältnis dürfen der 2. Vorsitzende und der 3. Vorsitzenden nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig werden. Ein Wechsel im Vorstand ist dem Registergericht ebenso anzuzeigen wie eine Satzungsänderung.

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§ 10 – – Geschäftsführung

Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmanns einer Gemeinschaft anzuwenden. Es wird erwartet, daß ein Vorstandsmitglied in jeder Lage den Vorteil der Gemeinschaft wahrt, Nachteile von ihr abwendet und daß er stets den Förderauftrag beachtet, den auszuführen ihm obliegt. Das Vorstandsmitglied ist verpflichtet, über die durch seine Vorstandstätigkeit bekannt gewordenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, sowie alle Vereinsinterna, Stillschweigen zu bewahren.

Der Vorstand hat die Vollständigkeit und Richtigkeit der Aufzeichnungen und der Vermögensübersicht sowie die Übereinstimmung der tatsächlichen Geschäftsführung mit den satzungsmäßigen Aufgaben der Gemeinschaft jährlich innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Geschäftsjahres durch einen Steuerberater prüfen zu lassen.

Der wesentliche Inhalt der Prüfungsfeststellungen ist innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt des Prüfungsberichts den Mitgliedern in geeigneter Weise schriftlich bekanntzugeben.

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§ 11 – – Aufsichtsrat

Der Aufsichtsrat besteht aus drei Mitgliedern, die Mitglieder der Gemeinschaft sein müssen und von der Mitgliederversammlung für 3 Jahre gewählt werden. Außer durch Zeitablauf endet das Amt durch Widerruf der Mitgliederversammlung, durch Tod und Ende der Mitgliedschaft in der Gemeinschaft, sowie durch Amtsniederlegung.

Das Amt des Aufsichtsratsmitgliedes ist unbesoldet. Das bedeutet, daß auf ihre Rechtsverhältnisse zur Gemeinschaft die §§ 662 ff. BGB anwendbar sind. Das Amt das Aufsichtsratsmitgliedes kann jederzeit niedergelegt werden. Die Mitgliederversammlung hat das unabdingbare Recht, mit einer Mehrheit von min. ¾ der abgegebenen Stimmen, die Bestellung ohne Angabe von Gründen vor Ablauf der Wahlperiode zu widerrufen. Der Aufsichtsrat ist ein Kontrollorgan. Seine Hauptaufgabe liegt in der Überwachung des Vorstandes, ohne daß er dem Vorstand übergeordnet ist. Es besteht vielmehr Gleichordnung der beiden Organe. Dem Aufsichtsrat ist Einblick in alle Geschäftsunterlagen zu gewähren und unbeschränkt und vollständig Auskunft zu erteilen.

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§ 12 – – Mitgliederversammlung

Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung schriftlich einmal jährlich innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des Inhalts der Prüfungsfeststellung an die Mitglieder ein, im übrigen nach Bedarf, mit einer Mindestfrist von zwei Wochen unter Mitteilung des Tagesordnung.

Den Vorsitz führt der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. bzw. 3. Vorsitzende. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschluß übertragen werden.

Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die ihren Beitrag für das laufende Jahr bezahlt haben. Jedes Mitglied hat eine Stimme, die nicht übertragbar und persönlich abzugeben ist. In der Mitgliederversammlung ist eine Aussprache über das Ergebnis der Geschäftsprüfung während des Geschäftsjahres zu befinden. Die Mitgliederversammlung beschließt weiterhin über Satzungsänderungen und alle sonst in der Tagesordnung aufgeführten Punkte. Bei der Beschlußfassung entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder, § 32 und 33 BGB bleiben unberührt.

– Die Mitgliederversammlung beschließt über den Jahresabschluß.

– Die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat
fällt in die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung. Die Entlastung bedeutet, daß die Gemeinschaft auf Ersatzansprüche gegen die entlasteten Organmitglieder verzichtet. Vorstand und Aufsichtsrat haben einen klagbaren Anspruch auf Entlastung. Die Gemeinschaft trägt im Streitfall die Darlegungs- und Beweislast für die Gründe, aus denen heraus sie die Entlastung verweigern will, jedoch nur hinsichtlich des objektiven Vorliegens von der Versagung rechtfertigender Umstände.

– Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer, der die Beschlüsse der Versammlung zu protokollieren hat.
Das Protokoll ist vom Protokollführer und allen anwesenden Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
Es soll folgende Feststellungen enthalten:
– – Ort und Zeit der Versammlung,
– – die Personen des Versammlungsleiters und des Protokollführers,
– – Name und Zahl der erschienenen Mitglieder ( Anwesenheitsliste ),
– – die Tagesordnung,
– – die einzelnen Abstimmungsergebnisse und
– – die Art der Abstimmung.

– Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Zutritt haben nur Mitglieder mit gültigem Mitgliedsausweis.
Der Vorstand kann jedoch Gäste, Presse, Rundfunk und Fernsehen zulassen.

– Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzungen bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.

– Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse der Gemeinschaft es erfordert, oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
 

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§ 13 – – Beschlußfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
Die Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse regelmäßig mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung der Gemeinschaft eine solche von neun Zehntel erforderlich. Eine Änderung des Zwecks der Gemeinschaft kann nur mit Zustimmung aller erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

Über das Vermögen der Gemeinschaft nach Abzug und Erfüllung der Vereinsverpflichtungen, beschließt die letzte Mitgliederversammlung mehrheitlich.

Die Liquidation führt der amtierende Vorstand durch.

Die Beschlußfassung erfolgt grundsätzlich in offener Abstimmung. Die Wahl von Vorstand und Aufsichtsrat erfolgen in geheimer Abstimmung, wenn ein Mitglied dies verlangt.

Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der angegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.

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§ 14 – – Niederschriften – Bekanntmachungen

Bei Sitzungen und Versammlungen ist wie unter § 12 c, d zu verfahren.

Bekanntmachungen der Gemeinschaft erfolgen durch schriftliche Mitteilungen an alle Mitglieder oder soweit diese Satzung es nicht anders bestimmt, in der Tageszeitung " Saarbrücker Zeitung ".

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§ 15 – – Schlußbestimmungen

Der Vorstand hat den Erwerb der Rechtsfähigkeit innerhalb eines Monats nach Eintragung im Vereinsregister dem Finanzamt anzuzeigen.

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Bitte beachten SIE eventuell
bestehende Kündigungsfristen !

Eine DOPPELMITGLIEDSCHAFT
ist laut unserer Satzung NICHT möglich . ! !

– vergleichen Sie hierzu § 3 – – Mitgliedschaft – Abs. 2

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